{"Signatur": "SZ_KG_001", "Spider": "SZ_Gerichte", "Sprache": "de", "Datum": "2016-10-18", "HTML": {"Datei": "SZ_Gerichte/SZ_KG_001_ZK1-2016-1_2016-10-18.html", "URL": "https://gerichte.sz.ch/tribunavtplus/loadTable", "Checksum": "db90a2f053a52d1dc62a2855f1e093d1"}, "PDF": {"Datei": "SZ_Gerichte/SZ_KG_001_ZK1-2016-1_2016-10-18.pdf", "URL": "https://gerichte.sz.ch/tribunavtplus/ServletDownload/ZK1_2016_1_eb9cb516b72ea9d822b390383b5bf9d24b410ed77345afd0ac7aba4b0d28a728ac566133c201973dac644052b9a40fa1bbd8d62214ffd482aa96643418b51800ea2e94432a3f2899a2ba69cf3333726b?path=eb9cb516b72ea9d822b390383b5bf9d24b410ed77345afd0ac7aba4b0d28a728ac566133c201973dac644052b9a40fa1bbd8d62214ffd482aa96643418b51800ea2e94432a3f2899a2ba69cf3333726b&pathIsEncrypted=1&dossiernummer=ZK1_2016_1", "Checksum": "df699143f97bde58559ba5755d1b7309"}, "Scrapedate": "2023-01-01", "Num": ["ZK1 2016 1"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Schwyz Kantonsgericht 1. 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Der Vorderrichter verneinte eine Umgehung der Schutzvorschriften bezüglich Lohnfortzahlung und\nKündigungsschutz. Als Zugeständnisse der Beklagten führte er das Überschreiten der Kündigungsfrist um mehr als das Doppelte, den Anspruch des\nKlägers auf den 13. Monatslohn ‒ ohne vertragliche Verpflichtung ‒ sowie die\nSonderzahlung in der letztlich vereinbarten Höhe von Fr. 275‘000.00 auf und\nhielt fest, der Kläger sei in Bezug auf den Bonus mit der Aufhebungsvereinbarung besser gefahren als mit einer Kündigung (angef. Urteil E. 5d, S. 22).\n\na) aa) Konkret bringt der Kläger vor, die Sonderzahlung gemäss Ziffer 4\nder Vereinbarung sei kein Zugeständnis gewesen, sondern die teilweise Erfüllung einer früheren, seitens J.________ mündlich zugesicherten Zahlung eines Sonderbonus von Fr. 500‘000.00 für die Akquisition des X von\nK.________. Die vorderrichterliche Feststellung, dass die entsprechende\nBestätigung dieser Behauptung durch J.________ einigermassen vage sei,\nsei schlicht aktenwidrig. Im Übrigen würde sich die Antwort nicht auf den Sonderbonus, sondern auf die üblichen Bonuszahlungen beziehen. Ausserdem\nhabe F.________ Versprechungen nicht verneint, sondern lediglich festgehalten, das seines Wissens nichts versprochen worden sei. Die handschriftliche\nNotiz (Vi-act. D21/1) würde belegen, dass es Zusagen gegeben habe und dies\nder Beklagten auch bekannt gewesen sei. Die gegenteilige Schlussfolgerung\ndes Vorderrichters verletze Art. 8 ZGB. Sodann sei nicht zwingend, dass die\nZusicherung von Fr. 500‘000.00 rechtlich verbindlich gewesen sei. Selbst\nwenn unklar gewesen wäre, ob eine rechtlich verbindliche Zusage gemacht\nworden wäre, wäre die Zahlung von Fr. 275‘000.00 keine freiwillige Leistung\nfür den Verzicht auf die potentielle Sperrfrist gewesen, sondern ein Vergleich\nüber die streitige Zusicherung.\n\nbb) J.________ bejahte zwar einerseits, dass dem Kläger für die erfolgreiche Akquisition ein Sonderbonus von Fr. 500‘000.00 zugesichert worden sei.\nKantonsgericht Schwyz 18\n\nDiesen habe er mit M.________ im Jahr 2011 besprochen, ihn aber nie\nschriftlich festgehalten. Er habe zum Ziel gehabt, dass der Kläger keine Einbussen in seinem Kompensationspaket haben würde, wenn er sehr erfolgreich\nwäre (Vi-act. D14 Antworten 5 f. und 13, S. 2 f. und 5). Andererseits gab er\naber auf die konkrete Frage, ob es diesbezüglich von M.________ eine Entscheidung gegeben habe, zu Protokoll, dass er seit Juni 2012 nicht mehr involviert gewesen sei (Vi-act. D14 Antwort 15, S. 5). Auf die Frage, ob er keine\nEntscheidung gesehen habe, dass der Kläger ein Sonderbonus in der Höhe\neiner halben Million ausbezahlt werden sollte, meinte er, dass nochmals diskutiert worden sei, ob nun ein Sonderbonus oder ein Bonus über das neue\nGeschäftsfeld ausbezahlt worden wäre; hierzu sei es aber nicht gekommen,\nweil im Juni die N.________ AG und die C.________ zusammengelegt worden seien (Vi-act. D14 Antwort 16, S. 6). Unter Berücksichtigung sämtlicher\nJ.________ gestellten Fragen bzw. den entsprechenden Antworten lässt sich\ndessen Aussagen folglich keine eindeutige Bestätigung für die Zusicherung\neines Sonderbonus entnehmen.\n\ncc) F.________ gab zu Protokoll, dass dem Kläger bezüglich Sonderbonus\nund Sonderzahlung seines Wissens nichts versprochen worden sei. Er verneinte ausserdem entsprechende Zusicherungen seinerseits (vgl. Vi-act. D11\nAntworten 6 und 19, S. 2 f.). Gemäss den Aussagen von I.________ hat es\nsich um keine Sonderzahlung für einen früher geschuldeten Bonus gehandelt,\nsondern um eine Honorierung der guten Leistungen, wie das in solchen Fällen\nüblich sei. Die Zahlung sei erfolgt, weil sie keine Stelle hätten anbieten können. Es sei eine unterstützende freiwillige Zahlung und seiner Kenntnis nach\nkeine geschuldete Leistung gewesen (Vi-act. D13 Antwort 16). E.________\nkann sich nur an den Wunsch oder die Erwartung des Klägers auf einen Sonderbonus erinnern. Die Akquisition sei dessen Aufgabe gewesen, wobei die\ngute Aufgabenerfüllung im Rahmen des normalen Bonusmechanismus honoriert werde (Vi-act. D10 Antworten 10 ff., S. 3 f.).\nKantonsgericht Schwyz 19\n\nDass sich die weiteren Zeugen nicht für einen ihm zugesicherten Sonderbonus aussprachen, stellt der Kläger nicht in Abrede. Aus dem Umstand, dass\nF.________ auf die Frage, ob dem Kläger bezüglich Sonderbonus und Sonderzahlung etwas versprochen worden sei, „lediglich“ zu Protokoll gab, es sei\nseines Wissens nichts versprochen worden, vermag der Kläger sodann nichts\nzu seinen Gunsten abzuleiten. Entgegen den klägerischen Vorbringen belegen die handschriftlichen Notizen im Aktenvermerk („Evtl. tds + weitere Mails\n≠ Überraschung w evtl Versprechen“) schliesslich nicht, dass Zusagen gemacht wurden, zumal lediglich die Rede von „evtl.“ (oder anders gesagt möglicherweise eintretenden) Versprechen ist (Vi-act. D21/1). In Ziffer 4 der von\nbeiden Parteien unterzeichneten Vereinbarung wird dem Kläger denn auch\neine Sonderzahlung „ohne Anerkennung einer Rechtspflicht“ entrichtet (Vi-KB\n3), was bei der Frage der Ausgewogenheit der Vereinbarung entgegen den\nklägerischen Ausführungen von Bedeutung ist. Erklärte sich die Beklagte ohne\neine entsprechende Verpflichtung zur Leistung der besagten Sonderzahlung\nbereit, ist darin ein Zugeständnis im Rahmen der Austrittsregelung zu erblicken. Dass die Beklagte auch ohne Abschluss der Vereinbarung zur Leistung\ndieser („vergleichs-„)bereit gewesen wäre, wird weder behauptet noch lässt\nsich dies den Akten entnehmen. Es liegt weder eine unzutreffende Sachverhaltsfeststellung noch eine Verletzung von Art. 8 ZGB vor.\n\n"}