{"Signatur": "SZ_KG_001", "Spider": "SZ_Gerichte", "Sprache": "de", "Datum": "2016-10-18", "HTML": {"Datei": "SZ_Gerichte/SZ_KG_001_ZK1-2016-1_2016-10-18.html", "URL": "https://gerichte.sz.ch/tribunavtplus/loadTable", "Checksum": "db90a2f053a52d1dc62a2855f1e093d1"}, "PDF": {"Datei": "SZ_Gerichte/SZ_KG_001_ZK1-2016-1_2016-10-18.pdf", "URL": "https://gerichte.sz.ch/tribunavtplus/ServletDownload/ZK1_2016_1_eb9cb516b72ea9d822b390383b5bf9d24b410ed77345afd0ac7aba4b0d28a728ac566133c201973dac644052b9a40fa1bbd8d62214ffd482aa96643418b51800ea2e94432a3f2899a2ba69cf3333726b?path=eb9cb516b72ea9d822b390383b5bf9d24b410ed77345afd0ac7aba4b0d28a728ac566133c201973dac644052b9a40fa1bbd8d62214ffd482aa96643418b51800ea2e94432a3f2899a2ba69cf3333726b&pathIsEncrypted=1&dossiernummer=ZK1_2016_1", "Checksum": "df699143f97bde58559ba5755d1b7309"}, "Scrapedate": "2023-01-01", "Num": ["ZK1 2016 1"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Schwyz Kantonsgericht 1. 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Zivilkammer 18.10.2016 ZK1 2016 1\nRegeste:\nForderung aus Arbeitsvertrag | Arbeitsrecht\n\nb) aa) Der Vorderrichter bezog seine Aussage, dass die Vereinbarung insgesamt den Anschein mache, dass es sich um eine Aufhebungsvereinbarung\nhandle, auf den Wortlaut der ganzen Vereinbarung und nicht nur auf Ziffer 1.\nEr führt die weiteren, in den Ziffern 2-18 getroffenen Regelungen auf und zieht\nin der Folge besagten Schluss (vgl. angef. Urteil E. 3b/aa, S. 10 f.). Der Kläger\nsetzt sich mit diesem Inhalt der Vereinbarung weder auseinander noch macht\ner geltend, inwieweit bzw. weshalb es sich um keine Aufhebungsvereinbarung\nhandeln soll. Dies hätte sich aufgedrängt, nachdem unter anderem geregelt\nist, dass die monatliche Gehaltszahlung bis 30. Juni 2013 erfolge, dass eine\nFreistellung spätestens ab 31. März 2013 geplant sei, dass eine Lohnzahlung\nzumindest bis 30. Juni 2013 erfolge, auch wenn der Kläger vorher eine neue\nStelle antrete oder eine selbstständige Erwerbstätigkeit aufnehme, dass die\nBeklagte die Kosten für ein Outplacement resp. Coaching übernehme, etc.\nDiese Regelungen sprechen gerade für eine Austrittsvereinbarung, woran\nnichts zu ändern vermag, dass der Arbeitgeber gemäss Ziffer 1 bis spätestens\nam 25. März 2013 den Vertrag unter Einhaltung der vertraglichen Kündigungsfrist von drei Monaten per 30. Juni 2013 kündigen werde, da ebenfalls vereinbart wurde, dass das Arbeitsverhältnis in jedem Fall per 30. Juni ‒ und damit\nauch ohne Kündigung ‒ aufgelöst werde. Der Kläger selber macht nicht gel-\nKantonsgericht Schwyz 15\n\ntend, welcher andere Sinn dem letzten Satz von Ziffer 1 der Vereinbarung\nbeizumessen wäre. Darüber hinaus stützte sich der Vorderrichter bei der Vertragsauslegung nicht nur auf den Wortlaut, sondern auch auf die Entstehungsgeschichte der Vereinbarung, den Vertragszweck sowie die Verkehrsauffassung und Verkehrsübung (vgl. angef. Urteil E. 3e, S. 17).\n\nbb) Die Unklarheitenregel gelangt nur bei vorformulierten Vertragsbestimmungen zur Anwendung, sofern die übrigen Auslegungsmittel versagen\n(BGer, Urteil 4A_48/2015 vom 29. April 2015 E. 2.1). Sie kommt dann zum\nZug, wenn zwei ungefähr gleich einsichtige Auslegungen in Frage kommen\n(Honsell, Basler Kommentar, 5. Aufl. 2014, N 14 zu Art. 2 ZGB). Vorliegend ist\nnicht von vorformulierten Vertragsbestimmungen auszugehen, nachdem die\nParteien die Austrittsregelung nach mehreren Gesprächen und Anpassungen\ngemeinsam vereinbarten. Ausserdem haben die übrigen Auslegungsmittel\nnicht versagt (vgl. BGE 122 III 118 E. 2d, S. 124 mit Hinweisen).\n\ncc) Hinsichtlich der Interessenlage der Parteien bei der Vertragsauslegung\nist festzuhalten, dass beide Parteien Zugeständnisse gemacht haben, wobei\ndie Beklagte insbesondere die Kündigungsfrist mehr als verdoppelte und den\nKläger entschädigte (vgl. hierzu nachfolgende Ausführungen unter E. 12). Der\nKläger macht geltend, dass der Vorderrichter seinen Gesundheitszustand bei\nder Auslegung zu Unrecht nicht berücksichtigt habe, erläutert indessen an\ndieser Stelle nicht näher, welche Schlüsse der Vorderrichter aus diesem hätte\nziehen müssen. Auf jeden Fall lässt sich allein aus dem Gesundheitszustand\nnicht ohne Weiteres darauf schliessen, dass die Parteien eine Aufhebung des\nArbeitsverhältnisses mittels Kündigung vereinbaren wollten.\n\n10. Der Vorderrichter kommt in E. 4c (S. 19) entgegen den klägerischen\nVorbringen nicht ohne weitere Erläuterung zum Schluss, dass eine Aufhebungsvereinbarung vorliegt. Vielmehr handelt es sich um die Schlussfolgerung\nder in E. 4a und b erfolgten objektivierten Vertragsauslegung. Dass der Vor-\nKantonsgericht Schwyz 16\n\nderrichter weder Art. 335 OR noch Art. 8 ZGB verletzte, wurde bereits erörtert;\nes kann auf die Ausführungen unter E. 4 vorstehend verwiesen werden.\n\n11. Der Vorderrichter geht nicht alleine gestützt auf die Aussagen von\nG.________, sondern auch auf jene von E.________ und I.________ davon\naus, dass ein grundsätzlicher Stellenabbau im Gange und von Beginn an klar\nwar, dass der Kläger aus dem Unternehmen ausscheiden würde. Dabei hält er\nmit Bezug auf den Zeugen G.________ dessen Aussagen zum allgemeinen\nStellenabbau fest und dass dieser ausgeführt habe, beim Ausscheiden des\nKlägers nicht involviert gewesen zu sein. G.________ gab ausserdem zu Protokoll, dennoch Kenntnis von der Auflösung des Arbeitsverhältnisses mit dem\nKläger gehabt zu haben (Vi-act. D15 Antwort 4 f., S. 2). Obwohl G.________\nsich für ein Zuwarten mit der Vertragsaufhebung aussprach (vgl. Vi-act. D15\nAntwort 5 f., S. 2), stellte er die beabsichtigte Aufhebung des Arbeitsverhältnisses mit dem Kläger dennoch nicht in Frage. Weshalb seine allgemeinen\nAusführungen, dass versucht worden sei, beim Stellenabbau ein faires Programm für die Arbeitnehmer zusammenzustellen, nicht für den Kläger gegolten hätten, ist sodann nicht ersichtlich und wird vom Kläger auch nicht näher\nsubstantiiert. Jedenfalls schliesst die Weiterbeschäftigung des Klägers bis\nEnde Juni 2013 dies nicht aus. I.________ antwortete auf die Frage, ob es\ndem Kläger am 22. Oktober 2012 klar gewesen sei, dass das Arbeitsverhältnis\nper 30. Juni 2013 beendet sein würde, er habe bzw. es sei immer von diesem\nDatum gesprochen worden; er könne aber nicht beurteilen, was der Kläger\nverstanden habe. Diese Ausführungen vermögen die vorderrichterliche Beurteilung nicht in Frage zu stellen und sie stehen dem gezogenen Schluss, dass\ndie getroffene Aufhebungsvereinbarung bereits von der Ausgangslage her ein\ngegenseitiges Einlenken zu enthalten scheine, nicht entgegen. Inwieweit in\ndiesem Zusammenhang eine Verletzung von Art. 336c OR oder Art. 341 OR\nvorliegen soll, ist ebenso wenig ersichtlich.\nKantonsgericht Schwyz 17\n\n"}