{"Signatur": "SZ_KG_001", "Spider": "SZ_Gerichte", "Sprache": "de", "Datum": "2016-10-18", "HTML": {"Datei": "SZ_Gerichte/SZ_KG_001_ZK1-2016-1_2016-10-18.html", "URL": "https://gerichte.sz.ch/tribunavtplus/loadTable", "Checksum": "db90a2f053a52d1dc62a2855f1e093d1"}, "PDF": {"Datei": "SZ_Gerichte/SZ_KG_001_ZK1-2016-1_2016-10-18.pdf", "URL": "https://gerichte.sz.ch/tribunavtplus/ServletDownload/ZK1_2016_1_eb9cb516b72ea9d822b390383b5bf9d24b410ed77345afd0ac7aba4b0d28a728ac566133c201973dac644052b9a40fa1bbd8d62214ffd482aa96643418b51800ea2e94432a3f2899a2ba69cf3333726b?path=eb9cb516b72ea9d822b390383b5bf9d24b410ed77345afd0ac7aba4b0d28a728ac566133c201973dac644052b9a40fa1bbd8d62214ffd482aa96643418b51800ea2e94432a3f2899a2ba69cf3333726b&pathIsEncrypted=1&dossiernummer=ZK1_2016_1", "Checksum": "df699143f97bde58559ba5755d1b7309"}, "Scrapedate": "2023-01-01", "Num": ["ZK1 2016 1"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Schwyz Kantonsgericht 1. 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Des Weitern hielt der Vorderrichter fest, dass der Aktenvermerk als Ganzes keinen Zweifel an der Beendigungsabsicht der Beklagten offen lasse. Ausserdem erlaube der Umstand, dass zum damaligen Zeitpunkt eine Beendigung durch Kündigung vorgesehen gewesen sei, nicht einfach den Schluss, dass eine Beendigung\ndurch Kündigung auch im weiteren Verlauf der Verhandlungen Bestand gehabt habe (angef. Urteil E. 3b/dd, S. 12). Selbst wenn frühere Versionen von\neiner Beendigung durch Kündigung sprechen, hat dies nicht zwingend für die\nEndversion der Vereinbarung zu gelten. Dies insbesondere in Anbetracht dessen, dass Ziffer 1 der Vereinbarung mit dem Satz ergänzt wurde, dass das\nArbeitsverhältnis in jedem Fall per Ende Juni 2013 aufgelöst werde. Der Vorderrichter wies zu Recht auf die Frage der Notwendigkeit der Umformulierung\nhin (vgl. auch angef. Urteil E. 3e, S. 17). Jedenfalls macht der Kläger keine\nstichhaltigen Gründe geltend, weshalb der Wille der Beklagten sich im Laufe\nder Vertragsverhandlungen nicht geändert haben kann. Es ist weder Art. 157\nZPO noch Art. 335 OR verletzt.\n\n8. Der Kläger rügt im Zusammenhang mit den Zeugenaussagen zum Kündigungstermin, dass der Vorderrichter nur auf das „Hörensagen“ von\nF.________ abgestellt und festgehalten habe, E.________ habe „lediglich“\nausgeführt, es sei klar gewesen, dass es nicht weitergehe.\n\na) Nach den Aussagen von F.________ ist, soweit er weiss, ein Austritt per\n30. Juni 2013 bereits im Oktober 2012 Thema gewesen; I.________ habe ihn\nhierüber informiert (vgl. Vi-act. D11 Antworten 8 f.). Dies ergibt sich auch aus\nder E-Mail vom 22. Oktober 2012 über den Inhalt der gleichentags erfolgten\nBesprechung von I.________ und E.________ mit dem Kläger und aus dem\nAktenvermerk vom 4. Oktober 2012 von I.________, welche offenbar beide an\nF.________ gingen (Vi-BB 3; Vi-act. D21/1). Im Übrigen sind indirekte Wahrnehmungen und somit erhaltene Kenntnisse über Wahrnehmungen und Äusserungen Dritter („Hörensagen“) zwar keine Beweise zur Sache, aber nicht a\nKantonsgericht Schwyz 13\n\npriori ausgeschlossen. Sie können für das Gericht als Hilfstatsachen bedeutsam sein und es kann ihnen – wie vorliegend ‒ in Kenntnis der gesamten Beweislage im Rahmen der Beweiswürdigung Rechnung getragen werden (Weibel/Walz, in: Sutter-Somm/ Hasenböhler/Leuenberger, a.a.O., N 7 zu Art. 169\nZPO).\n\nb) Nach E.________ ist unklar gewesen, wie es weitergehen würde. Das\nBeendigungsdatum sei beim Gespräch vom 22. Oktober 2012 kein Thema\ngewesen; es sei aber klar gewesen, dass die Möglichkeit der Beendigung des\nArbeitsverhältnisses nicht ausgeschlossen sei. Auf die anschliessende Frage,\nob er später in die Gestaltung der Austrittsvereinbarung involviert gewesen\nsei, gab der Zeuge unter anderem an, dass dann irgendwann beschlossen\nworden sei, dass es – die Anstellung ‒ nicht weitergehen würde; dann sei das\nGanze in die Hände der Personalabteilung gegangen, wobei er informiert\nworden sei, in welche Richtung es gehe. Um die Details habe er sich aber\nnicht gekümmert. Es sei für ihn eine Abmachung mit einer Globallösung gewesen (Vi-act. D10 Antworten 4 ff., S. 2). Wenn der Vorderrichter festhält,\ndass E.________ lediglich ausgeführt habe, es sei klar gewesen, dass es\nnicht weitergehe, und er im Übrigen zum Willen der Beklagten bei der angestrebten Globallösung keine Angaben machen könne, ist dies nicht aktenwidrig und willkürlich. Wenn der Zeuge es auch nicht als klar bezeichnete, so war\ndie Beendigung des Arbeitsverhältnisses seinen Aussagen zufolge irgendwann später ‒ nach dem Gespräch vom 22. Oktober 2012 ‒, und das ist entscheidend, beschlossen worden. Zudem hatte er ab dem relevanten Zeitpunkt\nkein Detailwissen inne. Schliesslich gab der Zeuge entgegen den klägerischen\nVorbringen nicht zu Protokoll, „dass die Zusammenarbeit weiter gehen würde“, sondern: „Dort sagte ich, dass es gut wäre, wenn die Zusammenarbeit\nweiter gehen würde.“ (Vi-act. D10 Antwort 3, S. 2). Der Vorderrichter stellte\nmithin weder in E. 3d noch E. 5b den Sachverhalt falsch fest.\nKantonsgericht Schwyz 14\n\n9. a) Nach Ansicht des Klägers ist der Wortlaut der Vereinbarung nach\ndem Vertrauensprinzip auszulegen. Der Vorderrichter habe in E. 3b/aa (S. 10\nunten) alleine mit Verweis auf den Wortlaut festgehalten, die Vereinbarung\nmache insgesamt klar den Anschein, dass es sich um eine Aufhebungsvereinbarung handle, was nicht zutreffe. Der Wortlaut spreche ebenso von einer\nBeendigung durch Kündigung und es sei nicht festgehalten, dass gekündigt\nwerden könne, sondern gekündigt werde. Beim Termin vom 30. Juni 2013 sei\ndenn auch nicht die Rede von einer „einvernehmlichen Beendigung ohne\nKündigung“, wie dies bei Aufhebungsvereinbarungen üblich sei. Weiter habe\nder Vorderrichter die Unklarheitsregel, Art. 2 ZGB sowie Art. 341 OR i.V.m.\nArt. 336d OR verletzt, worauf im Folgenden näher einzugehen ist.\n\n"}