{"Signatur": "SZ_KG_001", "Spider": "SZ_Gerichte", "Sprache": "de", "Datum": "2016-10-18", "HTML": {"Datei": "SZ_Gerichte/SZ_KG_001_ZK1-2016-1_2016-10-18.html", "URL": "https://gerichte.sz.ch/tribunavtplus/loadTable", "Checksum": "db90a2f053a52d1dc62a2855f1e093d1"}, "PDF": {"Datei": "SZ_Gerichte/SZ_KG_001_ZK1-2016-1_2016-10-18.pdf", "URL": "https://gerichte.sz.ch/tribunavtplus/ServletDownload/ZK1_2016_1_eb9cb516b72ea9d822b390383b5bf9d24b410ed77345afd0ac7aba4b0d28a728ac566133c201973dac644052b9a40fa1bbd8d62214ffd482aa96643418b51800ea2e94432a3f2899a2ba69cf3333726b?path=eb9cb516b72ea9d822b390383b5bf9d24b410ed77345afd0ac7aba4b0d28a728ac566133c201973dac644052b9a40fa1bbd8d62214ffd482aa96643418b51800ea2e94432a3f2899a2ba69cf3333726b&pathIsEncrypted=1&dossiernummer=ZK1_2016_1", "Checksum": "df699143f97bde58559ba5755d1b7309"}, "Scrapedate": "2023-01-01", "Num": ["ZK1 2016 1"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Schwyz Kantonsgericht 1. 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Der Kläger beanstandet die fehlende Berücksichtigung der Aussagen\nvon I.________, nach welcher dieser L.________ wegen der nicht ausgesprochenen Kündigung gerügt habe, und jener von G.________ in Bezug auf die\n„vergessene Kündigung“.\n\nI.________ gab zu Protokoll, dass L.________ ihn über die Arbeitsunfähigkeit\ndes Klägers informiert habe und es sein könne, dass er da im Umgangston\netwas lauter geworden sei. Die anschliessende Frage, ob er davon ausgegangen sei, dass seitens der Arbeitgeberin hätte gekündigt werden müssen,\nbeantwortete er dahingehend, dass die Möglichkeit zur Kündigung bestanden\nKantonsgericht Schwyz 10\n\nhätte und aus den genannten Gründen die Möglichkeit einer solchen eingefügt\nworden sei (Vi-act. D13 Antworten 18 f., S. 4). Er nahm damit Bezug auf das\nzuvor erwähnte allfällige Interesse des Arbeitgebers an einer Kündigung für\nden Fall einer späteren Arbeitslosigkeit des Arbeitnehmers nach Beendigung\ndes Arbeitsverhältnisses. Gleichzeitig hielt er fest, dass gemäss Ziffer 1 der\nVereinbarung das Arbeitsverhältnis in jedem Fall per 30. Juni 2013 aufgelöst\nwerde (Vi-act. D13 Antwort 9, S. 3). Seinen Aussagen folgend ging\nI.________ im Zeitpunkt des Abschlusses der Vereinbarung folglich nicht davon aus, dass für die Beendigung des Arbeitsverhältnisses eine Kündigung\nerforderlich gewesen wäre. Vielmehr drängte sich ihm die Frage einer allfälligen Kündigung lediglich im Nachhinein, aufgrund der veränderten Situation\nbzw. der eingetretenen Arbeitsunfähigkeit des Klägers auf; er sprach denn\nauch nur in diesem Zusammenhang von einem lauteren Umgangston (vgl. Viact. D13 Antworten 8 ff., S. 2 ff.). Der Kläger bringt sodann vor, dass er erst\nrecht nicht habe davon ausgehen müssen, dass sein Arbeitsverhältnis ohne\nWeiteres am 30. Juni 2013 enden würde, wenn selbst die Beklagte nicht sicher gewesen sei, ob seine Arbeitsunfähigkeit zu einer Sperrfrist führe. Es sei\nein Konferenzgespräch mit dem Rechtsdienst und G.________ abgehalten\nworden, wobei die Erforderlichkeit einer Kündigung bzw. die Frage erörtert\nworden sei, ob die Arbeitsunfähigkeit eine Bedeutung für den geplanten Austritt habe. Zu beachten ist, dass der Kläger selber einen natürlichen Konsens\nverneint bzw. er nicht behauptet, dass die Beklagte beim Abschluss der Vereinbarung von der Erforderlichkeit einer Kündigung für die Auflösung des Arbeitsverhältnisses ausging. Dass die Beklagte im Nachhinein in rechtlicher\nHinsicht gewisse Bedenken hatte, aufgrund der eingetretenen Arbeitsunfähigkeit könnte dennoch eine Kündigung für die Beendigung des Arbeitsverhältnisses erforderlich sein, ist insoweit nicht relevant, als der Zeitpunkt des Abschlusses der Vereinbarung massgebend ist. Nachträgliches Parteiverhalten\nist bei der Auslegung nach dem Vertrauensprinzip nicht von Bedeutung (BGE\n129 III 675 E. 2.3, S. 680). Es ist damit nicht zu beanstanden, dass der Vorderrichter der Aussage nicht mehr Aufmerksamkeit beimass.\nKantonsgericht Schwyz 11\n\n6. Der Kläger kritisiert die vorderrichterlichen Erwägungen zur Entstehungsgeschichte der Aufhebungsvereinbarung. Dem ist Folgendes entgegenzuhalten:\n\nOb es sich bei Vi-act. D21/3 um einen früheren Entwurf oder um eine Vorlage\nfür Aufhebungsvereinbarungen handelt, kann dahingestellt bleiben. Fest steht,\ndass weder in der Vertragsversion vom 20. November 2012 (Vi-act. D21/2)\nnoch im Entwurf vom 22. Oktober 2012 (Vi-KB 9) festgehalten war, dass das\nArbeitsverhältnis „auf jeden Fall“ per Ende Juni 2013 aufgelöst würde. Wenn\nauch der Entwurf vom 27. November 2012 (Vi-KB 7) – wie derjenige vom\n18. Dezember 2012 (Vi-KB 8) ‒ bereits den Passus enthielt, dass das Arbeitsverhältnis „in jedem Fall“ per 30. Juni aufgelöst werde, galt ursprünglich dennoch eine andere Regelung, welche erst mit der Zeit angepasst wurde. Es ist\nmit dem Vorderrichter deshalb davon auszugehen, dass sich der Wille der\nBeklagten im Laufe der Verhandlungen änderte, andernfalls die Umformulierung bzw. das Einfügen von „in jedem Fall“ ‒ auf diesen Passus bezog sich\nder Vorderrichter in seinen Erwägungen ‒ keinen Sinn gemacht hätte. Insgesamt vermag der Kläger mit Bezug auf die vorderrichterlichen Feststellungen\nin E. 3e (S. 17) nichts zu seinen Gunsten abzuleiten.\n\n7. Nach Ansicht des Klägers ist die Schlussfolgerung, aus den Vorentwürfen und weiteren Unterlagen ergäbe sich nicht, dass eine Beendigung durch\nKündigung gewollt gewesen sei, unzutreffend, und verletzt Art. 157 ZPO.\n\nDer Vorderrichter hielt in E. 3b/bb (S. 11) einzig fest, dass die Entwürfe der\nAustrittsvereinbarungen den behaupteten subjektiv übereinstimmenden Willen\nder Parteien, dass eine Kündigung notwendig gewesen wäre, nicht zeigen\nwürden. Entgegen den klägerischen Vorbringen erwähnte der Vorderrichter im\nZusammenhang mit Vi-BB 3 (E-Mail von I.________ an F.________ und\nM.________ vom 22. Oktober 2012) sodann nicht, dass eine Kündigung vorgesehen ist, sondern lediglich mit Bezug auf den Aktenvermerk von\nKantonsgericht Schwyz 12\n\n"}