{"Signatur": "SZ_KG_001", "Spider": "SZ_Gerichte", "Sprache": "de", "Datum": "2016-10-18", "HTML": {"Datei": "SZ_Gerichte/SZ_KG_001_ZK1-2016-1_2016-10-18.html", "URL": "https://gerichte.sz.ch/tribunavtplus/loadTable", "Checksum": "db90a2f053a52d1dc62a2855f1e093d1"}, "PDF": {"Datei": "SZ_Gerichte/SZ_KG_001_ZK1-2016-1_2016-10-18.pdf", "URL": "https://gerichte.sz.ch/tribunavtplus/ServletDownload/ZK1_2016_1_eb9cb516b72ea9d822b390383b5bf9d24b410ed77345afd0ac7aba4b0d28a728ac566133c201973dac644052b9a40fa1bbd8d62214ffd482aa96643418b51800ea2e94432a3f2899a2ba69cf3333726b?path=eb9cb516b72ea9d822b390383b5bf9d24b410ed77345afd0ac7aba4b0d28a728ac566133c201973dac644052b9a40fa1bbd8d62214ffd482aa96643418b51800ea2e94432a3f2899a2ba69cf3333726b&pathIsEncrypted=1&dossiernummer=ZK1_2016_1", "Checksum": "df699143f97bde58559ba5755d1b7309"}, "Scrapedate": "2023-01-01", "Num": ["ZK1 2016 1"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Schwyz Kantonsgericht 1. 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Der Vorderrichter teilte ihm hierauf mit, dass selbiger trotz Teilnahme an der Verhandlung vom 6. Februar 2014 als Zeuge einvernommen\nwerde, weil aus Art. 171 Abs. 4 ZPO nicht der Umkehrschluss gezogen werden könne, dass eine Zeugeneinvernahme nicht mehr möglich wäre. Zudem\nsei zu Beginn der Verhandlung dem Gericht noch nicht bekannt gewesen,\ndass I.________ als Zeuge aufgerufen würde (Vi-act. D8).\n\nI.________ wurde von der Beklagten erst in ihrer Duplik als Zeuge offeriert.\nArt. 171 Abs. 4 ZPO spricht von den von den Verhandlungen auszuschliessenden „Zeuginnen und Zeugen“ und nicht von solchen Personen, die von\nden Parteien möglicherweise erst später als Zeugen bzw. Zeuginnen aufgerufen werden (Müller, in: Brunner/Gasser/Schwander, Schweizerische Zivilprozessordnung, Kommentar, 2. Aufl. 2016, N 23 zu Art. 171 ZPO). Weiter ist\neine Person nicht vom Zeugnis ausgeschlossen, nur weil sie allenfalls ein eigenes Interesse am Ausgang des Verfahrens hat. Das Gericht würdigt diesen\nbesonderen Umstand im Rahmen der Beweiswürdigung frei (Art. 157 ZPO;\nWeibel/Naegeli, in: Sutter-Somm/Hasenböhler/Leuenberger, a.a.O., N 6 zu\nArt. 169 ZPO). Vorliegend vermag weder die Position von I.________ bei der\nBeklagten noch der alleinige Umstand, dass er die besagte Vereinbarung verfasste, ohne weiteres eine Einschränkung des Beweiswerts seiner Aussagen\nzu bewirken. Der Kläger selber rügt in einem anderen Zusammenhang die\nfehlende Berücksichtigung einer Aussage des besagten Zeugen (vgl. nachfolgende Ausführungen unter E. 5). Zu beachten ist auch, dass der Vorderrichter\nseinen Entscheid nicht alleine auf die Aussagen von I.________ abstellte,\nsondern sämtlicher Umstände bedachte und sich eingehend mit diesen auseinandersetzte. Die Rüge der Verletzung des rechtlichen Gehörs ist daher\nunbegründet. Der Kläger legt denn auch nicht näher dar, worin konkret die\nangeblich offensichtlich einseitige Auswertung der Beweise begründet sein\nsoll. Schliesslich steht die Aussage von I.________, er habe keine Kenntnisse\nKantonsgericht Schwyz 8\n\nüber Zusagen zur Entschädigung des Klägers aufgrund des von diesem bewirkten Kaufabschlusses „des Teams der K.________“ (vgl. Vi-act. D 13 N 26\nff., S. 6), nicht in erkennbarem Widerspruch zu seinen Ausführungen im Aktenvermerk vom 4. Oktober 2012, zumal dort lediglich die Rede von „Aussichten“ im Zusammenhang mit einer Weiterbeschäftigung und allgemeinen Boni\nist (Vi-act. D21/1). Dass I.________ aktenwidrig falsche Aussagen gemacht\nhätte – wie vom Kläger behauptet –, ist damit nicht ersichtlich.\n\n4. Der Kläger rügt weiter eine Verletzung von Art. 8 ZGB und Art. 335 OR.\n\na) Er habe nur den Beweis zu erbringen, dass eine Beendigung durch\nKündigung auf einen bestimmten Kündigungstermin vereinbart gewesen sei,\nnicht aber, dass die Beklagte einen Willen zur Weiterbeschäftigung gehabt\nhabe und das Arbeitsverhältnis durch Vereinbarung beendet worden sei. Mit\nder Schlussfolgerung, dass ihm der Nachweis eines tatsächlichen Willens der\nBeklagten auf Weiterführung des Arbeitsverhältnisses bei Ausbleiben einer\narbeitgeberseitigen Kündigung misslinge und ein tatsächlicher Konsens nicht\nbewiesen sei, verletze der Vorderrichter die Beweislastregeln. Er habe ihm die\nBeweislast für einen nicht rechterheblichen Umstand auferlegt. Das Ausbleiben einer Kündigung habe auch ohne Fortsetzungswille die Fortsetzung des\nArbeitsverhältnisses zur Folge.\n\nb) aa) Wer aus Vertrag fordert, hat dessen Zustandekommen und Inhalt zu\nbeweisen (Lardelli, Basler Kommentar, 5. Aufl. 2014, N 45a zu Art. 8 ZGB).\nEntsprechend trägt nach Art. 8 ZGB auch diejenige Partei, die daraus Rechte\nableiten will, die Beweislast für die Feststellung des wirklichen übereinstimmenden Parteiwillens (natürlicher Konsens; Streiff/von Kaenel/Rudolph, Arbeitsvertrag, Praxiskommentar, 7. Aufl. 2012, N 2 zu Art. 320 OR; KG SZ, Urteil ZK1 2012 31 vom 13. Oktober 2014 E. 5b/bb/bbb/bbbb). Die Behaup-\ntungs- und Beweislast eines vom normativen Auslegungsergebnis abweichenden subjektiven Vertragswillen trägt ebenso jene Partei, die aus diesem\nKantonsgericht Schwyz 9\n\nWillen zu ihren Gunsten eine Rechtsfolge ableitet (Jäggi/Gauch, Zürcher\nKommentar, a.a.O., N 358 zu Art. 18 OR; BGE 121 III 118 E. 4b/aa, S. 123).\n\nbb) Wenn der Kläger – wie er selber anerkennt – den Beweis für die Vereinbarung über die Beendigung durch Kündigung auf einen bestimmten Kündigungstermin zu erbringen hat, enthält dies auch den Nachweis des Willens\nder beiden Vertragsparteien in diesem Zusammenhang. Der Wille der Beklagten ist bei der Auslegung der Vereinbarung und insbesondere der Frage, ob\ndie Parteien mittels dieser das Arbeitsverhältnis ungeachtet einer Kündigung\nbeenden wollten, von Bedeutung. Wie die Beklagte vorbrachte, macht der\nKläger mit der Lohnforderung für Juli 2013 implizit geltend, die Parteien bzw.\ndie Beklagte hätte(n) das Arbeitsverhältnis weiterführen wollen, indessen\nkonnte er ihren subjektiven Willen auf Fortführung nicht beweisen (vgl. auch\nKG-act. 9 Ziff. 45, S. 10). Zudem verneinte er einen natürlichen Konsens (vgl.\nKG-act. 1 Ziff. 69, S. 16). Der Kläger ist beweispflichtig dafür, dass das Arbeitsverhältnis im Juli 2013 nach wie vor Bestand hatte und er Anspruch auf\ndie entsprechende Lohnzahlung hat. Eine Verletzung von Art. 8 ZGB ist nicht\nerkennbar. Kommt das Gericht sodann zum Schluss, dass das Arbeitsverhältnis gestützt auf die Vereinbarung ohne Kündigung Ende Juni 2013 endete, ist\nauch kein Verstoss gegen Art. 335 OR auszumachen.\n\n"}