{"Signatur": "SZ_KG_001", "Spider": "SZ_Gerichte", "Sprache": "de", "Datum": "2016-10-18", "HTML": {"Datei": "SZ_Gerichte/SZ_KG_001_ZK1-2016-1_2016-10-18.html", "URL": "https://gerichte.sz.ch/tribunavtplus/loadTable", "Checksum": "db90a2f053a52d1dc62a2855f1e093d1"}, "PDF": {"Datei": "SZ_Gerichte/SZ_KG_001_ZK1-2016-1_2016-10-18.pdf", "URL": "https://gerichte.sz.ch/tribunavtplus/ServletDownload/ZK1_2016_1_eb9cb516b72ea9d822b390383b5bf9d24b410ed77345afd0ac7aba4b0d28a728ac566133c201973dac644052b9a40fa1bbd8d62214ffd482aa96643418b51800ea2e94432a3f2899a2ba69cf3333726b?path=eb9cb516b72ea9d822b390383b5bf9d24b410ed77345afd0ac7aba4b0d28a728ac566133c201973dac644052b9a40fa1bbd8d62214ffd482aa96643418b51800ea2e94432a3f2899a2ba69cf3333726b&pathIsEncrypted=1&dossiernummer=ZK1_2016_1", "Checksum": "df699143f97bde58559ba5755d1b7309"}, "Scrapedate": "2023-01-01", "Num": ["ZK1 2016 1"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Schwyz Kantonsgericht 1. 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Ein tatsächlicher Konsens liegt vor, wenn sich die Parteien tatsächlich übereinstimmend geäussert, verstanden und in diesem Verständnis geeinigt haben. Haben sie sich übereinstimmend geäussert, aber\nabweichend verstanden, liegt ein versteckter Dissens vor, welcher zum\nVertragsschluss führt, wenn eine der Parteien nach dem Vertrauensgrundsatz\nin ihrem Verständnis der gegnerischen Willensäusserung zu schützen und\ndamit die andere auf ihrer Äusserung in deren objektivem Sinn zu behaften ist.\nDiesfalls liegt ein normativer Konsens vor (BGE 123 III 35 E. 2b, S. 39). Die\nempirische oder subjektive hat gegenüber der normativen oder objektivierten\nVertragsauslegung Vorrang (BGE 138 III 659 E. 4.2.1, S. 666). Das Gericht\nhat deshalb vorerst nach dem wirklichen Willen der Parteien zu forschen und\nerst, wenn sich dieser Wille nicht mehr (mit Sicherheit) feststellen lässt bzw.\nunbewiesen bleibt, durch objektivierte Auslegung den Vertragswillen zu ermitteln (OGer ZH, Urteil LB120044-O/U vom 21. März 2013 E. 3.3.2, S. 7 f.).\n\nb) aa) Der Vorderrichter gelangte zum Schluss, dass aus den eingelegten\nund edierten Unterlagen entgegen den klägerischen Vorbringen nicht auf ei-\nKantonsgericht Schwyz 5\n\nnen übersteinstimmenden tatsächlichen Willen der Parteien geschlossen werden könne, wonach das Arbeitsverhältnis nur bei einer arbeitgeberseitigen\nKündigung definitiv per 30. Juni 2013 beendet würde. Ebenso wenig führe\neine objektivierte Vertragsauslegung dazu, dass ohne Kündigung der Beklagten von einem Weiterbestehen des Arbeitsverhältnisses auszugehen wäre.\n\nbb) Der Kläger verneint das Vorliegen eines „natürlichen Konsenses“ und ist\nder Ansicht, dass der Wortlaut der Vereinbarung nach dem Vertrauensprinzip\nauszulegen sei (KG-act. 1 Ziffer 69, S. 16). Auch die Beklagte spricht sich für\neine Auslegung nach dem Vertrauensprinzip aus (KG-act. 9 Ziffer 62, S. 13 f.).\nDamit ist unbestritten, dass kein übereinstimmender tatsächlicher Wille der\nParteien vorliegt. Die Parteien gehen folglich davon aus, sich abweichend verstanden zu haben. Dieser Umstand ist bei der Prüfung der klägerischen Vorbringen, welche sich insbesondere auch gegen die Erwägungen des Vorderrichters zum natürlichen Konsens richten, zu beachten. Auf jeden Fall aber\nerübrigt sich eine Berücksichtigung der entsprechenden Rügen des Klägers\nnicht von Vornherein, zumal für die subjektive und die objektivierte Auslegung\nweitgehend die gleichen Auslegungsmittel herangezogen werden und weil die\nempirische Ermittlung des wirklichen Willens und die objektivierte Auslegung\npraktisch kaum auseinander zu halten sind (Wiegand/Hurni, in: Honsell, Kurzkommentar, 2014, N 13 zu Art. 18 OR; Jäggi/Gauch/Hartmann, Zürcher\nKommentar, 4. Aufl. 2014, N 359 zu Art. 18 OR).\n\nc) Zur Ermittlung des mutmasslichen Parteiwillens sind die Erklärungen der\nParteien aufgrund des Vertrauensprinzips so auszulegen, wie sie nach ihrem\nWortlaut und Zusammenhang sowie den gesamten Umständen verstanden\nwerden durften und mussten (BGE 138 III 659 E. 4.2.1, S. 666). Die objektivierte Auslegung setzt bei den Erklärungsvorgängen an. Es ist danach zu fragen, wie redliche und vernünftige Parteien mit dem Wissen, das die Parteien\nim Zeitpunkt des Vertragsschlusses hatten, die Erklärungsvorgänge verstehen\nmussten (Jäggi/Gauch/Hartmann, a.a.O., N 360 zu Art. 18 OR). Ein klarer und\nKantonsgericht Schwyz 6\n\nunzweideutiger Wortlaut ist an sich verbindlich. Ein Abweichen ist aber zulässig oder sogar geboten, wenn triftige Gründe zur Annahme bestehen, dass er\nnicht dem wahren Sinn der Bestimmung entspricht. Solche Gründe können\nsich aus anderen Vertragsbedingungen bzw. aus dem Gesamtzusammenhang, der Entstehungsgeschichte, aus ihrem Sinn und Zweck oder weiteren\nUmständen ergeben (BGE 133 III 406 E. 2.2 S. 409; BGE 132 III 626 E. 3.1;\nBGE 131 III 606 E. 4.1 und 4.2). Die Interessenlage der Parteien (Vertragszweck) umfasst alle (wirklichen oder möglichen) Beweggründe und Erwartungen der Parteien zur Zeit des Vertragsabschlusses (Jäggi/Gauch/Hartmann,\na.a.O., N 391 zu Art. 18 OR). Wenn die übrigen Auslegungsmittel aber nicht\nsicher einen anderen Schluss erlauben, hat es beim Wortlaut sein Bewenden\n(Gauch/Schluep/Schmid/Emmenegger, Schweizerisches Obligationenrecht,\nBd. I, Allgemeiner Teil, 10. Aufl. 2014, Rz 1220).\n\n3. Der Kläger macht im Zusammenhang mit der Befragung von I.________\nals Zeugen eine Verletzung von Art. 171 Abs. 4 ZPO bzw. Art. 169 ZPO sowie\nvon Art. 157 ZPO geltend.\n\na) Wer nicht Partei ist, kann über Tatsachen Zeugnis ablegen, die er oder\nsie unmittelbar wahrnimmt (Art. 169 ZPO). Ist eine juristische Person Partei,\nso werden ihre Organe im Beweisverfahren wie eine Partei behandelt\n(Art. 159 ZPO); sie sind folglich nicht zum Zeugnis zugelassene Dritte. Auch\nMitglieder von Kollektivorganen wie Verwaltungsräte oder Vorstandsmitglieder\ngelten als Parteien und sind vom Zeugnis ausgeschlossen (Weibel/Walz, in:\nSutter-Somm/Hasenböhler/Leuenberger, Kommentar zur Schweizerischen\nZivilprozessordnung, 3. Aufl. 2016, N 2 zu Art. 169 ZPO). I.________ ist Personalleiter der C.________ (vgl. Vi-act. D13 Ziff. 2). Dass er bei der Beklagten\nüberdies eine Stellung im vorgenannten Sinne innegehabt hätte oder als faktisches Organ anzusehen wäre, macht weder der Kläger geltend noch lässt\nsich dies dem Handelsregister oder aus den Akten entnehmen.\nKantonsgericht Schwyz 7\n\n"}