3. Die Kosten des Berufungsverfahrens von Fr. 7'000.00 werden zu 2/3 (Fr. 4‘666.70) der Klägerin und zu 1/3 (Fr. 2‘333.30) dem Beklagten auferlegt und von ihren geleisteten Kostenvorschüssen in der Höhe von je Fr. 3‘500.00 bezogen. Die Klägerin hat dem Beklagten unter dem Titel Gerichtskostenersatz Fr. 1‘166.70 zu bezahlen. 4. Die Klägerin hat den Beklagten für das Berufungsverfahren reduziert mit Fr. 3‘330.00 (inkl. Auslagen und 8 % MWST) zu entschädigen. Kantonsgericht Schwyz 51