1. In teilweiser Gutheissung der Berufung und in Aufhebung von Dispositivziffer 4 des Urteils der Einzelrichterin am Bezirksgericht Schwyz vom 15. April 2016 wird der Beklagte verpflichtet, der Klägerin aus Güterrecht Fr. 33‘230.00 zu bezahlen. Damit sind die Parteien güterrechtlich per Saldo aller Ansprüche auseinandergesetzt. Im Übrigen wird die Berufung abgewiesen. 2. Die Anschlussberufung wird abgewiesen.