6. Mit Verfügung vom 1. Dezember 2016 verpflichtete die Gerichtsleitung den Beklagten auf Antrag der Klägerin hin zur Leistung eines Anwalts- und Gerichtskostenvorschusses von Fr. 13'500.00 an die Klägerin (KG-act. 17). Die Klägerin ersucht eventualiter für den Fall, dass der Beklagte zu keinem Prozesskostenvorschuss verpflichtet wird (vgl. E. 5), um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege für das Berufungsverfahren. Dieses Eventualbegehren wird infolge Gutheissung des Gesuchs um Prozesskostenbevorschussung gegenstandslos;- erkannt: