Zu beachten ist aber auch, dass sie teilweise Wiederholungen zu den erstinstanzlichen Ausführungen enthalten. Insgesamt erscheint der Aufwand auf beiden Seiten in etwa gleich hoch und die jeweiligen Entschädigungen sind auf je Fr. 10'000.00 (inkl. Auslagen und 8 % MWST) festzusetzen, zumal insbesondere das Güterrecht in mancher Hinsicht schwierige rechtliche Fragen aufwarf. Die Klägerin hat den Beklagten für das Berufungsverfahren mithin reduziert und gerundet mit Fr. 3‘330.00 zu entschädigen. Kantonsgericht Schwyz 50