Der Aufwand der klägerischen Rechtsvertreterin bestand im Wesentlichen in der Ausfertigung der knapp 50- seitigen Berufungsschrift sowie der gut 30-seitigen Replik/Anschlussberufungsantwort, derjenige des beklagtischen Rechtsvertreters in der knapp 50- seitigen Berufungsantwort/Anschlussberufung sowie der knapp 20-seitigen Duplik/Stellungnahme (KG-act. 1, 6, 11 und 15). Die umfangreichen Eingaben sind in Anbetracht der knappen Begründung des angefochtenen Entscheids bzw. insbesondere der nicht durchgeführten güterrechtlichen Auseinandersetzung gerechtfertigt. Zu beachten ist aber auch, dass sie teilweise Wiederholungen zu den erstinstanzlichen Ausführungen enthalten.