Innerhalb dieses Tarifrahmens bestimmt sich die Höhe des Honorars nach der Wichtigkeit der Streitsache, ihrer Schwierigkeit, dem Umfang und der Art der Arbeitsleistung sowie dem notwendigen Zeitaufwand (§ 2 GebTRA). Der Aufwand der klägerischen Rechtsvertreterin bestand im Wesentlichen in der Ausfertigung der knapp 50- seitigen Berufungsschrift sowie der gut 30-seitigen Replik/Anschlussberufungsantwort, derjenige des beklagtischen Rechtsvertreters in der knapp 50- seitigen Berufungsantwort/Anschlussberufung sowie der knapp 20-seitigen Duplik/Stellungnahme (KG-act. 1, 6, 11 und 15).