O., N 5 zu Art. 107 ZPO). Hinsichtlich der beiden weiteren Forderungen obsiegen beide Parteien je einmal sowohl im Grundsatz als auch Kantonsgericht Schwyz 49 bezüglich deren Höhe. Insgesamt erscheint angemessen, die Kosten des Berufungsverfahrens (inkl. Verfügung vom 1. Dezember 2016) von Fr. 7‘000.00 zu 2/3 der Klägerin und zu 1/3 dem Beklagten aufzuerlegen (vgl. Art. 106 Abs. 2 und 107 Abs. 1 lit. a ZPO).