Insgesamt waren damit Fr. 360‘657.10 streitig, wobei die Klägerin betragsmässig im Umfang von Fr. 96‘730.00 und damit zu rund 27 % obsiegte. Nachdem der Klägerin ein Prozesskostenvorschuss zugesprochen wurde, steht einer Kostenverteilung nach Obsiegen und Unterliegen grundsätzlich nichts im Wege (vgl. auch KG-act. 11, S. 25). Das Verursacherprinzip ist vorliegend denn auch sachgerecht (vgl. Jenny, a.a.O., N 12 zu Art. 107 ZPO). Zu berücksichtigen ist zusätzlich, dass die Klägerin mit ihrer güterrechtlichen Forderung dem Grundsatze nach durchgedrungen ist, wobei der Anspruch nicht leicht zu beziffern war (vgl. Jenny, a.a.O., N 5 zu Art.