b) aa) Die Klägerin dringt mit ihrem Berufungsbegehren Ziff. 1.1 betreffend Güterrecht zu rund einem Fünftel durch, indem ihre Forderung von Fr. 162‘738.10 im Umfang von Fr. 33‘230.00 gutgeheissen wird. Ebenso wird ihr ein Prozesskostenvorschuss von Fr. 13‘500.00 zugesprochen. Hingegen unterliegt die Klägerin mit ihrem Begehren um Vorsorgeunterhalt über Fr. 134‘419.00 (Ziff. 1.2). Der Beklagte unterliegt mit seiner Anschlussberufung, mit welcher er eine Entschädigung von Fr. 50‘000.00 forderte. Insgesamt waren damit Fr. 360‘657.10 streitig, wobei die Klägerin betragsmässig im Umfang von Fr. 96‘730.00 und damit zu rund 27 % obsiegte.