bb) Die Klägerin fordert mit Berufung eine erstinstanzliche Kostenverteilung gestützt auf Art. 106 ZPO und damit nach dem Obsiegen und Unterliegen der Parteien. In ihrer Berufungsreplik macht sie geltend, der Beklagte habe durch seine diversen Wohnsitzwechsel und das nutzlose Ausstandsverfahren gegen den Gutachter I.________ unnötige Kosten verursacht, was zu verneinen ist, wobei hinsichtlich Letzterem zu berücksichtigen ist, dass für die Beurteilung der Ausstandsfrage von I.________ bereits eine separate Kostenauferlegung Kantonsgericht Schwyz 48