124 Abs. 1 ZBG), weshalb sie diesbezüglich als unterlegen zu gelten habe. Von Gesetzes wegen als unterliegende Partei gilt die klagende Partei bei Klagerückzug und die Beklagte bei Klageanerkennung (Jenny, in Sutter-Somm/Ha-senböhler/Leuenberger, Kommentar zur Schweizerischen Zivilprozessordnung. 3. Aufl. 2016, N 6 zu Art. 106 ZPO). Der Beklagte macht indessen nicht geltend, inwieweit im Zusammenhang mit den genannten Anträgen ein unter Berücksichtigung des gesamten Scheidungsverfahrens nennenswerter (Mehr-) Aufwand entstanden ist, der eine andere Kostenverteilung als diejenige der Vorderrichterin rechtfertigen würde.