aa) In seiner Berufungsantwort hält der Beklagte der Klägerin vor, masslos überklagt, unsinnige Anträge gestellt und diese wieder zurückgezogen oder geändert bzw. seine Begehren anerkannt zu haben (Übertragung der elterlichen Sorge und Obhut über G.________ (Jg 1997) an ihn; keine Unterhaltspflicht seinerseits betreffend H.________ (Jg 1995); fehlender Anspruch auf Entschädigung gemäss Art. 124 Abs. 1 ZBG), weshalb sie diesbezüglich als unterlegen zu gelten habe.