5. Zusammenfassend ist die Berufung teilweise gutzuheissen und die Anschlussberufung abzuweisen. Nach der materiellen Beurteilung der Beru- Kantonsgericht Schwyz 47 fungsbegehren Ziff. 1.1 bis 1.3 erübrigt sich eine Rückweisung des Prozesses an die Vorderrichterin, wie von der Klägerin eventualiter beantragt. a) Es stellt sich die Frage nach einer Anpassung der erstinstanzlichen Kos- ten- und Entschädigungsregelung.