Die Klägerin verfügt über keine relevanten Vermögenswerte und ein eher bescheidenes Einkommen (vgl. auch KG-act. 17). Ein ihren Bedarf übersteigendes Einkommen aus ihrer Tätigkeit als Pflegehelferin sowie auch die ihr aus Güterrecht zugesprochenen Fr. 33‘230.00 werden als Teil der Altersvorsorge dienen, nachdem keine Aufteilung von Austrittsleistungen erfolgte. Die Klägerin ist damit nicht zur Leistung einer Entschädigung nach Art. 165 Abs. 2 ZGB zu verpflichten. Die Anschlussberufung des Beklagten ist abzuweisen.