Ebenso wenig sind die Leistungen als Sonderleistungen einzustufen (Isenring/Kessler, a.a.O., N 2 zu Art. 165 ZGB). Kommt schliesslich hinzu, dass die Entschädigung der finanziellen Leistungsfähigkeit der ausgleichungspflichtigen Ehegatten anzupassen ist. Massgebend sind das gesamte Einkommen und Vermögen desselbigen (Isenring/Kessler, Basler Kommentar, 5. Aufl. 2014, N 12 zu Art. 165 ZGB). Die Erfüllung des Anspruches nach Art. 165 ZGB soll zu keiner Überschuldung des pflichtigen Ehegatten führen (Bräm, Zürcher Kommentar, 1998, N 59 zu Art. 165 ZGB). Die Klägerin verfügt über keine relevanten Vermögenswerte und ein eher bescheidenes Einkommen (vgl. auch KG-act.