a) Nach Art. 163 Abs. 1 ZGB sorgen die Ehegatten gemeinsam, ein jeder nach seinen Kräften, für den gebührenden Unterhalt der Familie. Gemäss ihrer Abmachung kann dieser Beitrag namentlich in Geldzahlungen bestehen (Art. 163 Abs. 2 ZGB). Diese werden vor allem durch den Ertrag aus der Arbeit eines oder beider Ehegatten, oder gar aus der Rendite ihres Vermögens geleistet. Kraft ihrer allgemeinen Beistandspflicht (Art. 159 Abs. 3 ZGB) kön- Kantonsgericht Schwyz 45