d) Nach dem Gesagten ist der Beklagte nicht zur Leistung eines Vorsorgeunterhalts an die Klägerin zu verpflichten. Weiter ersuchten die Parteien vor erster Instanz übereinstimmend um Feststellung, dass sie sich gegenseitig keinen Unterhaltsbeitrag schulden würden, was die Klägerin im Berufungsverfahren denn auch nicht in Frage stellte bzw. sie sich nicht hierzu äusserte. Dispositivziffern 2 und 6 des angefochtenen Urteils sind zu bestätigen. 4. Mit Anschlussberufung fordert der Beklagte von der Klägerin gestützt auf Art. 165 Abs. 2 ZGB eine Entschädigung von Fr. 50‘000.00, evtl. wie viel.