Fr. 4‘500.00 netto verdienen dürfte (vgl. www.salarium.bfs.admin.ch). Schliesslich ist zu beachten, dass die Klägerin bereits seit dem 1. August 2010 in die Pensionskasse einzahlt und die Vorderrichterin eine Teilung ihrer Austrittsleistung – welche per 31. August 2012 Fr. 12‘062.45 betrug (Vi-KB 2) ‒ verweigerte.