bb) Ungeachtet dessen steht die gesundheitliche Verfassung der Klägerin einem 100 %-Pensum nicht entgegen, zumal Dr. med. Q.________ in ihrem Bericht, gestützt auf welchen die Klägerin eine Steigerung ihres Arbeitspensums verneint, lediglich rezidivierende, zum Teil sehr therapieresistente Hautausschläge diagnostizierte und keine Arbeitsunfähigkeit bescheinigte (Vi-act. 61, KB 42). Der besagte Bericht datiert ausserdem vom 13. September 2014; über aktuelle gesundheitliche Probleme lässt sich den Akten nichts entnehmen.