Ebenso unberücksichtigt bleiben unter diesem Titel die dem Beklagten nach der Trennung zugefallenen Erbvorbezüge. Da die Scheidung die Ehe im Sinne eines „clean-break“-Gedankens auflösen und sie nicht als Wirtschaftsgemeinschaft weiter bestehen lassen soll (BGer, Urteil Kantonsgericht Schwyz 43 5C.27/2005 vom 23. November 2005, E. 2.2), ist überdies davon abzusehen, allfällige künftige Vermögensanfälle miteinzubeziehen.