Zwar belief sich das Eigenkapital der Firma auf rund 350‘000.00 (Vi-BB 52); die Finanzierung des Unterhalts hing aber offensichtlich auch von den Verkäufen der Landmaschinen etc. ab. In Anbetracht dieser Sachlage durfte die Klägerin nicht darauf vertrauen, dass der (Vorsorge-)Unterhalt weiterhin durch Vermögensverzehr sichergestellt würde. Da kein hypothetisches Vorsorgeguthaben anzurechnen ist (BGer, Urteil 5C.123/2006 vom 29. März 2007 = FamPra 2007, S. 670), erübrigen sich auch entsprechende Parteibefragungen (vgl. KG-act. 1 Ziff. 1.2.6, S. 39).