Die Klägerin behauptet nicht und es ergeben sich auch aus den Akten keine Anhaltspunkte, dass sie in absehbarer Zeit mit weiteren Vorbezügen rechnen durfte oder gerechnet hätte. Daran vermag der Umstand, dass der Beklagte offenbar im Jahre 2012 sowie auch später noch weitere Erbvorbezüge ausbezahlt erhielt, nichts zu ändern, zumal sich den Akten nicht entnehmen lässt, dass diese voraussehbar gewesen wären, und im Übrigen während rund zehn Jahren keine entsprechenden Mittel flossen. Per Ende 2003 wies das Kontokorrentkonto ein Guthaben von Fr. 11‘824.00 auf. Zwar belief sich das Eigenkapital der Firma auf rund 350‘000.00 (Vi-BB 52);