halb davon auszugehen, dass der für den Familienunterhalt benötigte Vermögensverzehr vorübergehender Natur war und dass sich die Parteien dessen bewusst waren. Die finanzielle Lage der Parteien sprach zudem eher gegen die Bildung von relevanten Ersparnissen. Zu beachten ist sodann, dass dem Beklagten während des Zusammenlebens mit der Klägerin ab dem Jahre 2003 kein Erbvorbezug mehr ausbezahlt wurde. Die Klägerin behauptet nicht und es ergeben sich auch aus den Akten keine Anhaltspunkte, dass sie in absehbarer Zeit mit weiteren Vorbezügen rechnen durfte oder gerechnet hätte.