Vielmehr pflegten die Parteien und ihre vier Kinder eher einen bescheidenen Lebensstil und wendeten gemäss den Vorbringen des Beklagten bis zur ihrer Trennung im Herbst 2008 insgesamt lediglich Fr. 220‘000.00 der Erbvorbezüge für ihren Unterhalt auf. Aufgrund des bescheidenen Einkommens des Beklagten hat auch der Treuhänder M.________ (Zeuge) gemäss dessen Aussagen mit der Klägerin darüber gesprochen, dass die Auslagen zu hoch wären. Zwischen 2005 und 2007, wahrscheinlich im Jahre 2007, seien sie im Herbst zusammengesessen und hätten darüber gesprochen, wie der Privatverbrauch dem Einkommen entsprechend angepasst werden könnte.