Die Parteien haben offenbar denn auch das ganze Einkommen für den Familienunterhalt verbraucht. Die Erbvorbezüge wurden überdies auch in das Unternehmen und die Liegenschaft investiert. Kommt hinzu, dass vorliegend – im Gegensatz zu dem von der Klägerin erwähnten Bundesgerichtsentscheid – keine Fr. 200‘000.00 im Jahr aus dem Vermögen für den Unterhalt aufgewendet wurden. Vielmehr pflegten die Parteien und ihre vier Kinder eher einen bescheidenen Lebensstil und wendeten gemäss den Vorbringen des Beklagten bis zur ihrer Trennung im Herbst 2008 insgesamt lediglich Fr. 220‘000.00 der Erbvorbezüge für ihren Unterhalt auf.