Zu beachten ist, dass als Vermögenswerte die Liegenschaft, das Einzelunternehmen des Beklagten sowie das vorhandene geringfügige Bankguthaben in die güterrechtliche Auseinandersetzung einbezogen wurden. Diesbezüglich sollte die Gleichbehandlung zwischen den Parteien gewährleistet sein (vgl. auch BGer, Urteil 5C.97/2002 vom 6. September 2002 = BGE 129 III 7 E. 3.3 = Pra 92/2003 Nr. 85). Die Klägerin macht nicht geltend, es seien weitere individuelle Ersparnisse – zu Vorsorgezwecken ‒ gebildet worden (vgl. auch BGer, Urteil 5C.90/2004 vom 15. Juli 2004 E. 4.3.2). Die Parteien haben offenbar denn auch das ganze Einkommen für den Familienunterhalt verbraucht.