gut wurde damit auch vorliegend zur Finanzierungsquelle des ehelichen Unterhalts. Wie das Bundesgericht festhält, ist bei Art. 125 Abs. 2 Ziff. 5 ZGB aber ohnehin das Vermögen als solches massgebend, unabhängig davon, ob es sich um Errungenschaft oder Eigengut handelt. Auf jeden Fall stellt sich die Frage, ob die Klägerin angesichts der bisherigen Vorbezüge darauf vertrauen durfte, dass der Unterhalt weiterhin durch Vermögensverzehr sichergestellt würde. Zu beachten ist, dass als Vermögenswerte die Liegenschaft, das Einzelunternehmen des Beklagten sowie das vorhandene geringfügige Bankguthaben in die güterrechtliche Auseinandersetzung einbezogen wurden.