Denkbar sind dabei auch Fälle, in welchen der verpflichtete Ehegatte im Gegensatz zum berechtigten Ehegatten über erhebliches Eigengut verfügt und er bzw. beide Ehegatten deshalb während der Ehe auf die Bildung von Ersparnissen für die Altersvorsorge verzichtet haben. Ersparnisse, insbesondere solche in gewisser Höhe, werden wohl in den meisten Fällen mindestens teilweise für die private Altersvorsorge getätigt, so dass eine (widerlegbare) natürliche Vermutung für diese Zweckbestimmung spricht. Deshalb sollte es grundsätzlich genügen, dass der verpflichtete Ehegatte überhaupt private Ersparnisse bildete (Gloor, Vorsorgeunterhalt, in: FamPra 4/2008, S. 738).