Pra 92/2003 Nr. 175). Ausnahmsweise kann somit ein Vorsorgedefizit zufolge Scheidung auf dem Wege des Anteils am sogenannten „Vorsorge-Sparvermögen“ abgedeckt werden, sofern ein entsprechendes Vermögen überhaupt vorhanden ist. Ein solches Vermögen muss zu Vorsorgezwecken tatsächlich geäufnet worden sein (Hausheer/Spycher, a.a.O., Rz 5.175). Denkbar sind dabei auch Fälle, in welchen der verpflichtete Ehegatte im Gegensatz zum berechtigten Ehegatten über erhebliches Eigengut verfügt und er bzw. beide Ehegatten deshalb während der Ehe auf die Bildung von Ersparnissen für die Altersvorsorge verzichtet haben.