So kann Unterhalt selbst in Fällen, in denen die ansprechende Person ihren aktuellen Lebensbedarf selbst bestreiten kann, zur Kompensation bestehender oder künftiger Vorsorgedefizite geschuldet sein. Insbesondere wenn ein selbständig Erwerbender keine Einrichtung der beruflichen Vorsorge angeschlossen war und die als Dritte Säule geäufnete private Vorsorge wegen vereinbarter Gütertrennung nicht geteilt wird, muss der Unterhalt nicht nur das zu erwartende Vorsorgedefizit, sondern auch die bereits während der Ehe entstandene Vorsorgelücke füllen (Schwenzer, a.a.O., 2. Aufl. 2011, N 68a zu Art. 125 ZGB; BGer, Urteil 5C.265/2002 E. 3.5 = BGE 129 III 257 = Pra 92/2003 Nr. 175).