standene und/oder künftige Lücken in der Vorsorge schliessen, die ihren Grund namentlich in der Aufgabenteilung der Ehegatten haben (Art. 125 Abs. 2 Ziff. 1 ZGB) und die weder güterrechtlich noch im Rahmen des Ausgleichs gemäss Art. 122 ff. geschlossen werden können (BGer, Urteil 5C.90/2004 vom 15. Juli 2004 E. 4.3.1). So kann Unterhalt selbst in Fällen, in denen die ansprechende Person ihren aktuellen Lebensbedarf selbst bestreiten kann, zur Kompensation bestehender oder künftiger Vorsorgedefizite geschuldet sein.