Unter besonderen Umständen und unter entsprechender Zurückhaltung kann das Vermögen der (geschiedenen) Ehegatten nicht nur als Einkommensquelle in Rechnung gestellt werden, sondern es hat auch in seiner Substanz dem Unterhalt zu dienen (Hausheer/Spycher, Handbuch des Unterhaltsrechts, 2. Aufl. 2010, Rz 05.66). Der unterhaltsrechtliche Vorsorgeausgleich soll während der Ehe ent- Kantonsgericht Schwyz 40