125 Abs. 2 Ziff. 8 ZGB beim Entscheid, ob der eine Ehegatte dem anderen nachehelichen Unterhalt schuldet, unter anderem die Anwartschaften aus der eidgenössischen Alters- und Hinterlassenenversicherung und aus der beruflichen oder anderen privaten oder staatlichen Vorsorge einschliesslich des voraussichtlichen Ergebnisses der Teilung der Austrittsleistungen zu berücksichtigen. Unter besonderen Umständen und unter entsprechender Zurückhaltung kann das Vermögen der (geschiedenen) Ehegatten nicht nur als Einkommensquelle in Rechnung gestellt werden, sondern es hat auch in seiner Substanz dem Unterhalt zu dienen (Hausheer/Spycher, Handbuch des Unterhaltsrechts, 2. Aufl.