b) Die Parteien ersuchten vor erster Instanz übereinstimmend um Feststellung, dass sie sich gegenseitig keinen Unterhaltsbeitrag schulden würden. Die Klägerin verlangte einzig die Deckung ihres Vorsorgeschadens bzw. „Vorsorgeunterhalt“ (vgl. Vi-act. 12 Rz 55 f., S. 19; Vi-act. 26, S. 24). Sie verneint damit künftige Lücken und fordert einen Ausgleich bestehender Lücken. Grundsätzlich ist es nicht Aufgabe des Unterhaltsrechts, einen allenfalls mangelhaften Vorsorgeausgleich zu kompensieren (BGE 141 III 465 E. 3.2.2, S. 470). Immerhin aber sind gemäss Art. 125 Abs. 2 Ziff.