Als Katechetin sei es ihr nicht möglich, in einem 100 %-Pensum zu arbeiten. Ausgehend von einer monatlichen Rente von Fr. 1‘883.10 und einem Bedarf von Fr. 2‘600.00 (Grundbetrag: Fr. 1‘200.00; Krankenkasse: Fr. 400.00; Miete: Fr. 1‘000.00) setzt die Klägerin den Fehlbetrag der Pensionskasse auf Fr. 134‘418.75 fest (monatlicher Fehlbetrag [Fr. 716.90] x 12 x Umwandlungssatz) ab.