bzw. Fr. 5‘975.60, welchem ein Bedarf von Fr. 2‘882.50 gegenüberzustellen sei. Seine AHV-Rente belaufe sich sodann auf Fr. 1‘450.00, womit er monatlich mindestens Fr. 3‘588.60 zur Verfügung haben werde. Zudem habe der Beklagte im Jahr 2012 über ein Vermögen von über einer halben Million verfügt und erst kürzlich einen weiteren Erbvorbezug von Fr. 500‘000.00 erhalten, mit welchem er die Liegenschaft in ________ habe kaufen können. Sie selber verfüge demgegenüber über keine genügende Altersvorsorge. Als Katechetin sei es ihr nicht möglich, in einem 100 %-Pensum zu arbeiten.