Der Aufbau einer Altersvorsorge wäre ihrer Ansicht nach ohne weiteres möglich gewesen. Seitens des Beklagten sei von einem monatlichen Einkommen von Fr. 3‘798.40 bzw. einem hypothetischen Nettoeinkommen von Fr. 5‘870.15 auszugehen. Unter Hinzurechnung der Einnahmen aus der Vermietung der Liegenschaft in XY von Fr. 2‘138.60 und Prämienverbilligungen von Fr. 38.50 ergäbe sich ein Gesamteinkommen von Fr. 8‘047.25 Kantonsgericht Schwyz 39