a) Die Vorderrichterin verneinte eine Vorsorgelücke im Sinne von BGE 129 III 257, da der Vorsorgeanspruch der Klägerin aufgrund des ordentlichen Güterstandes der Errungenschaftsbeteiligung über die güterrechtliche Vorschlagsbeteiligung abgedeckt wäre. Im Übrigen habe der Beklagte auch keine (private) Altersvorsorge aufbauen können, an welcher die Klägerin beteiligt werden könnte. Die Klägerin verneint in ihrer Berufung einen Zusammenhang zwischen dem Vorsorgeausgleich und dem gewählten Güterstand. Es sei auf das Vermögen abzustellen, ungeachtet dessen, welcher Gütermasse dieses zuzuordnen sei. Der Aufbau einer Altersvorsorge wäre ihrer Ansicht nach ohne weiteres möglich gewesen.