Spannungsfeld mit der Vorschusspflicht von Ehegatten und Eltern, dargestellt anhand der Praxis der Zürcher Gerichte seit Inkraftsetzung der eidgenössischen ZPO, in: FamPra 3/2014, S. 638). Ein entsprechender Antrag seitens des vorschussleistenden Ehegattens ist nicht erforderlich (Bühler/Spühler, Berner Kommentar, 1980, N 303 zu aArt. 145 ZGB). Gestützt hierauf kann der Beklagte die klägerische Forderung aus Güterrecht mit Fr. 16‘500.00 verrechnen. h) Der Beklagte ist mithin zu verpflichten, der Klägerin aus Güterrecht gerundet Fr. 33‘230.00 (Fr. 49‘732.00 [Fr. 45‘034.00 + Fr. 3‘884.00 + Fr. 814.00] ./. Fr. 16‘500.00) zu bezahlen.