bb) Schliesslich gesteht die Klägerin dem Beklagten eine güterrechtliche Akontoforderung von Fr. 3‘000.00 zu, welche ihr dieser für die Bezahlung ihrer Anwaltskosten im Eheschutzverfahren SV 2008 12 leistete (vgl. Vi-BB 2). Für das vorliegende Berufungsverfahren wurde der Beklagte überdies zur Bezahlung eines Prozesskostenvorschusses in Höhe von Fr. 13‘500.00 verpflichtet (KG-act. 17). Der von einem Ehegatten dem andern geleistete Prozesskostenvorschuss ist eine vorläufige Leistung. Die definitive Regelung, welcher Ehegatte die bevorschussten Prozesskosten zu tragen hat, erfolgt erst in der güterrechtlichen Auseinandersetzung.