Gleichzeitig stellt sie nicht in Abrede, dass die Gütertrennung mit Wirkung ab 1. Oktober 2008 angeordnet wurde. Gemäss dem von der Klägerin erwähnten Bundesgerichtsentscheid, in welchem die Parteien den Güterstand der Gütertrennung gewählt hatten, zählen zu den gegenseitigen Schulden im Sinne von Art. 205 Abs. 3 ZGB ohne Rücksicht auf ihren Rechtsgrund alle im Zeitpunkt der Auflösung des Güterstandes bestehenden Verbindlichkeiten (BGer, Urteil 5A_608/2010 vom 6. April 2011 E. 3.2.1). Vorliegend wurde der Güterstand per 1. Oktober 2008 aufgelöst (vgl. Art. 204 Abs. 2 ZGB).