Die Klägerin partizipiert zur Hälfte am Bankguthaben des Beklagten (Fr. 4‘775.00) und der Beklagte an demjenigen der Klägerin (Fr. 891.00). Nach Verrechnung der gegenseitigen Forderungen hat die Klägerin gegenüber dem Beklagten einen Anspruch von Fr. 3‘884.00.