Es ist daher nicht nachvollziehbar, inwieweit es sich beim Guthaben um Eigengut handeln könnte, wenn auch davon auszugehen ist, dass die Parteien für ihren Familienunterhalt zunächst auf die Errungenschaft griffen, zumal die Finanzierung ab dem Kontokorrentkonto erfolgte. Wenn die Parteien auch keine (relevanten) Ersparnisse zu bilden vermochten, gilt alles Vermögen eines Ehegatten bis zum Beweis des Gegenteils als Errungenschaft (Art. 200 Abs. 3 ZGB). Es ist deshalb von Errungenschaft auszugehen. Die Klägerin partizipiert zur Hälfte am Bankguthaben des Beklagten (Fr. 4‘775.00) und der Beklagte an demjenigen der Klägerin (Fr. 891.00).