auf die fehlenden Sparmöglichkeiten sowie das nicht vorhandene Guthaben zu Beginn der Ehe von seinem Eigengut aus. Indessen macht er weder geltend noch weist er nach, dass Erbvorbezüge direkt oder vom Kontokorrentkonto auf diese Konten geflossen wären. Es ist daher nicht nachvollziehbar, inwieweit es sich beim Guthaben um Eigengut handeln könnte, wenn auch davon auszugehen ist, dass die Parteien für ihren Familienunterhalt zunächst auf die Errungenschaft griffen, zumal die Finanzierung ab dem Kontokorrentkonto erfolgte.